1 BGE 115 II 305 - Bundesgerichtsentscheid vom 27.09.1989

Entscheid des Bundesgerichts: 115 II 305 vom 27.09.1989

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Sachverhalt des Entscheids 115 II 305

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 27. September 1989 eine Rechtsprechung zu Art. 8 ZGB (Bürgerliches Gesetzbuch) über die Beweiswürdigung und den Gegenbeweis entwickelt, der es dem Richter ermöglicht, konkrete Umstände zum Beweis von konkreten Sachbehauptungen hinzuzufügen, die Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises aufwerfen. Der Richter kann auch einen beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abwägen, solange er eine Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, dass der Hauptbeweis unumstösslich bereits erbracht ist.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 27.09.1989

Dossiernummer:115 II 305
Datum:27.09.1989
Schlagwörter (i):Beweis; Beweis; Recht; Richter; Beweises; Hauptbeweis; Urteil; Erwägungen; Rechtsprechung; Anspruch; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Immobilien; Berufung; Regeste; Erwägungen:; Bundesgericht; Hinweisen; Gegner; Beweisbelasteten; Umständen; Zweifel; Richtigkeit; Hauptbeweises; Sachbehauptung; KUMMER; EGGER

Rechtsnormen:

BGE: 114 II 290, 88 II 190

Artikel: Art. 8 ZPO

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
115 II 305

55. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. September 1989 i.S. H. gegen K. Immobilien AG (Berufung)

Regeste
Art. 8 ZGB.
Recht zum Gegenbeweis.

Erwägungen ab Seite 305
BGE 115 II 305 S. 305
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht ergänzt die in BGE 114 II 290 f. zusammengefasste bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 ZGB wie folgt:
Art. 8 ZGB gewährleistet nach der Rechtsprechung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis (BGE 88 II 190 mit Hinweisen), d. h. er gibt dem Gegner des Beweisbelasteten einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen (KUMMER, N 107 zu Art. 8 ZGB; EGGER, N 18 zu Art. 8 ZGB). Auch dieser Beweisführungsanspruch schliesst aber die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet also dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen. Zudem wird Art. 8 ZGB auch hinsichtlich des Gegenbeweises gegenstandslos, wenn das dem Hauptbeweis unterstellte Tatbestandsmerkmal beweismässig bereits feststeht (vgl. LEUCH, N 1 zu Art. 215 ZPO/BE). Erforderlich ist dabei allerdings, dass der Richter aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstösslich bereits erbracht. Wo er dagegen bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder auf Indizien abstellt, darf er prozesskonform zum Gegenbeweis angebotene, erhebliche und taugliche Mittel nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweislastregel
BGE 115 II 305 S. 306
sei bereits gegenstandslos geworden; damit würde er den bundesrechtlichen Anspruch des Beweisgegners auf Führung des konkreten Gegenbeweises verletzen.

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